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Eigenverwaltung/ Schutzschirmverfahren

Die Eigenverwaltung und deren Sonderform - das Schutzschirmverfahren - bieten Unternehmen die Chance, ihren Betrieb in eigener Regie zu sanieren. Die Vorteile liegen auf der Hand: Als Manager behalten Sie weiterhin das Heft des Handelns in der Hand und erarbeiten mit professioneller Unterstützung eines Sachwalters einen Sanierungsplan. Damit eine Sanierung mit diesen Instrumenten Erfolg haben kann, müssen allerdings sowohl rechtliche Vorgaben berücksichtigt als auch betriebswirtschaftliche Parameter beachtet werden.

Eine Sanierung unter dem zeitlich befristeten Schutzschirm und damit geschützt vor einer Vollstreckung der Gläubiger ist nur möglich, wenn Ihr Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist.

Je früher Sie diese Möglichkeit bei ersten Krisenanzeichen in Betracht ziehen, desto größer sind daher die Erfolgsaussichten. Im Gegensatz dazu ist eine Sanierung in Eigenverwaltung auch bei Zahlungsunfähigkeit möglich – vorausgesetzt, die Gläubiger stimmen zu.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir ein nachhaltiges Konzept für eine erfolgreiche Zukunft Ihres Betriebs, stellen die Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicher und unterstützen Sie auch bei der Kommunikation nach außen – sei es mit Geldgebern, Geschäftspartnern oder der Öffentlichkeit.
 

Das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung unter Insolvenzschutz und wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 1. März 2012 eingeführt. Es handelt sich nicht um ein eigenständiges Insolvenzverfahren, sondern stellt eine Variante des Regelinsolvenzverfahrens in Eigenverwaltung dar.

Der Schuldner erhält durch Beschluss des Gerichts bis zu drei Monate Zeit, um unter dem Schutzschirm, der Kontrolle des Gerichts sowie eines vorläufigen Sachwalters Sanierungsmaßnahmen vorzubereiten, insbesondere einen Insolvenzplan. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis bleibt wie im vorläufigen Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach § 270a InsO bei der bisherigen Geschäftsleitung.

Das Schutzschirmverfahren beginnt mit dem Insolvenzeröffnungsantrag. Für den Insolvenzantrag im Schutzschirmverfahren sind besondere Regelungen vorgesehen.

Nur ein Schuldner kann Antragsteller eines Schutzschirmverfahrens sein, Fremdanträge sind ausgeschlossen. Der Schuldner hat zu beantragen, dass die Eigenverwaltung angeordnet wird, und dass er im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens berechtigt ist, sein Unternehmen bis zur Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung zu führen. Er hat dann die Aufgabe zu übernehmen, für die in einem vorläufigen Insolvenzverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter zuständig wäre.

Ein Antrag auf Schutzschirmverfahren darf nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, sondern ausschließlich nur beim Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.

Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens und den für die Eigenverwaltung notwendigen Angaben verlangt § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO einen begründeten Nachweis, dass:

  • die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist
  • keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und im Schutzschirmverfahren auch nicht zu erwarten ist

Dazu muss eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt werden. Der Wirtschaftsprüfer-Standard IDW S9 beschreibt die Anforderungen an eine solche Bescheinigung.

Die Bescheinigung kann von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erteilt werden. Der Aussteller muss über praktische, mehrjährige Erfahrung mit Insolvenzsachen oder Sanierungsfällen verfügen. Der vorgeschlagene vorläufige Sachwalter darf in diesem Fall nicht Gutachter sein.

Das Gutachten muss durch einen geeigneten Liquiditätsplan nachweisen, dass nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Darüber hinaus darf eine Sanierung nicht „offensichtlich aussichtslos“ sein. Es muss kein ausgereiftes Sanierungsgutachten (wie in IDW S6) vorgelegt werden. Offensichtlich bedeutet an dieser Stelle, dass keine vertiefende Beurteilung der Sanierungsfähigkeit notwendig ist. Aussichtslosigkeit besteht nur bei eindeutig negativen Erfolgsaussichten, wenn beispielsweise:

  • kein Grobkonzept vorliegt, wie die Sanierung erreicht werden soll,
  • das vorliegende Konzept unrealistisch oder nicht schlüssig ist
  • maßgebliche Gläubiger die Sanierung blockieren werden

Das Grobkonzept kann auch von Dritten oder der Geschäftsleitung vorgelegt werden. Es sollte mindestens umfassen:

  • Analyse der Krisenursachen,
  • Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Situation,
  • grobe Skizze der zukünftigen Situation,
  • knappe Beschreibung der angedachten Sanierungsmaßnahmen und
  • deren finanzielle Auswirkung.

Die Stellungnahme ist ausschließlich zur Vorlage beim Insolvenzgericht bestimmt. Sie sollte bei Insolvenzantragstellung nicht älter als eine Woche sein.

Mit dem Antrag ist zu erklären, dass innerhalb von maximal 3 Monaten ein Insolvenzplan vorgelegt wird.

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